| Verfassungsgerichtshof lehnt inhaltliche Prüfung geheimer Überwachung ab |
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| Geschrieben von: Mag. Maximilian Raschhofer |
| Mittwoch, den 15. Juli 2009 um 15:18 Uhr |
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Wien (pts/15.07.2009/15:18) - Der Verfassungsgerichtshof hat in zwei heute veröffentlichten Entscheidungen Anträge gegen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes aus formalen Gründen zurückgewiesen. Nur wer konkret überwacht worden sei, habe ein Antragsrecht, so die Verfassungsrichter. Die Bestimmungen ermöglichen eine geheime Überwachung im Bereich des Internets sowie eine geheime Ortung von Mobiltelefonen. Eine Information der Betroffenen ist nicht vorgesehen. "Hierdurch schränkt der Verfassungsgerichtshof die Überprüfbarkeit geheimer Überwachungsmaßnahmen unnötigerweise ein", meinen Mag. Lukas Feiler und Mag. Maximilian Raschhofer, die beiden Vizedirektoren des "europäischen zentrums für e-commerce und internetrecht" (http://www.e-center.eu). "Nur wer erfährt, dass er überwacht oder geortet wurde, kann diese Bestimmungen anfechten. Da diese Maßnahmen ohne Information der Betroffenen erfolgen, wird kaum jemand in der Lage sein, eine Beschwerde einzubringen", erklärt Raschhofer. "Die Geheimhaltung der Überwachung wird damit im Endeffekt zum besten Schutz vor einer verfassungsgerichtlichen Prüfung" kritisiert Feiler. "Der Verfassungsgerichtshof lehnt es damit ab, die - aus vielen Gründen wohl verfassungswidrigen - Bestimmungen inhaltlich zu prüfen. Das Ergebnis: grundrechtswidrige Überwachungsbefugnisse, die sich einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle entziehen", gibt Raschhofer zu bedenken. Feiler merkt an: "Andere Gerichte wie etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das deutsche Bundesverfassungsgericht haben bei geheimer Überwachung bereits eine Antragsbefugnis potenziell Überwachter bejaht und die angefochtenen Normen inhaltlich geprüft." Die bekämpften Bestimmungen Hätte der Verfassungsgerichtshof die Individualanträge nicht aus formalen Gründen zurückgewiesen, hätte er sich mit der Intensität der Grundrechtseingriffe in den problematischen Bestimmungen auseinandersetzen müssen: "So können auf Grundlage des neuen § 53 Absatz 3a Sicherheitspolizeigesetz ohne richterliche Kontrolle die hinter einer IP-Adresse stehenden Nutzer ermittelt werden. Weiters kann die Identität von Personen ermittelt werden, die Nachrichten bestimmten Inhalts versendet haben. Diese Bestimmung wurde im Zeitraum 1.1.-30.4.2008 bereits 3.863 Mal herangezogen", erklärt Feiler. "Der neue § 53 Absatz 3b Sicherheitspolizeigesetz ermöglicht die Ortung von Personen anhand ihres Mobiltelefons. Obwohl die Einführung dieser Bestimmung im Vorfeld unter Verweis auf verschollene Tourengehre gerechtfertigte wurde, gab es im Zeitraum 1.1.2008-30.4.2008 bereits 258 Befugnisausübungen", gibt Raschhofer zu bedenken. "Aufgrund der nur vage definierten Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen ist ein Missbrauch der Normen durchaus wahrscheinlich" meint Feiler. "Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen ist einzig und allein ein im Innenministerium angesiedelter Rechtsschutzbeauftragter zuständig. Wegen der großen Anzahl von Überwachungen ist dieser jedoch überlastet und wird daher kaum die Interessen der uninformierten Betroffenen effektiv wahrnehmen können", befürchtet Raschhofer. Feiler und Raschhofer setzen sich mit diesen Fragen in dem 2009 bei facultas.wuv erschienen Buch "Auf dem Weg zum Überwachungsstaat?" intensiv auseinander. (Ende) Aussender: Europäisches Zentrum für E-Commerce und Internetrecht [ Quelle: http://pressetext.com/news/090715028/ ] |
| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 15. Juli 2009 um 15:18 Uhr |
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