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"Steuersünder" sollten Schnellschüsse vermeiden Pdf Button PrintButton EmailButton
Geschrieben von: Prof. Dr. iur. Jörg E. Wilhelm   
Donnerstag, den 18. Februar 2010 um 13:50 Uhr

Zürich (pts/18.02.2010/13:50) - Deutsche mit nicht deklarierten Kapitaleinkünften auf schweizer Konten geraten immer stärker in Bedrängnis. Doch auf dem Weg zurück in die Steuerehrlichkeit durch eine sogenannte Selbstanzeige sollten Schnellschüsse vermieden werden. Gerade in Zeiten, in denen das Thema Steuerehrlichkeit derart emotional diskutiert wird, bedarf es hierfür vor allem eines professionellen Beraters. Ein professioneller Berater verfügt nicht nur über das nötige Spezialwissen. Genauso entscheidend ist, dass er eine diskrete Vorbereitung der Erklärung und ein zuverlässiges Prozessmanagement gewährleisten kann.

Deutsche mit nicht deklarierten Kapitaleinkünften auf schweizer Konten geraten immer stärker in Bedrängnis. Doch auf dem Weg zurück in die Steuerehrlichkeit durch eine sogenannte Selbstanzeige sollten Schnellschüsse vermieden werden. Gerade in Zeiten, in denen das Thema Steuerehrlichkeit derart emotional diskutiert wird, bedarf es hierfür vor allem eines professionellen Beraters. Ein professioneller Berater verfügt nicht nur über das nötige Spezialwissen. Genauso entscheidend ist, dass er eine diskrete Vorbereitung der Erklärung und ein zuverlässiges Prozessmanagement gewährleisten kann.

Raues Klima

Wer in den vergangenen Wochen die in den deutschen Medien geführte Diskussion um den Kauf der CD mit den gestohlenen Daten aus der Schweiz verfolgte, konnte sich der Erkenntnis nicht entziehen, dass Deutschland wohl eine Nation voller pflichtbewusster Bürger ist, die sich nie um die Entrichtung von Steuern und anderen Abgaben herummogeln würden. Nur ein kleines, unbelehrbares Häufchen besonders reicher und besonders unsozial Denkender bunkerte seine Millionen in der Schweiz und in Liechtenstein, die, wenn sie denn endlich wieder heim kämen, alle gegenwärtig vorhandenen Haushaltsdefizite beseitigten. Für eine solche Heimholung sei dann auch jedes Mittel recht, auch wenn es nicht ganz billig sein mag.

Selbstanzeige? - Dann aber bitte professionell!

Und jene mit den, sagen wir, vergessenen Geldern in der Schweiz? Denen sollte man zunächst ein Kompliment für ihre Hartnäckigkeit machen. Weder die Steuerverfahren Anfang dieses Jahrtausends, die übrigens auch auf die Daten auf einer der Staatsanwaltschaft Bochum zugespielten CD zurückzuführen waren, noch Eichels Steueramnestie, gefolgt von der Einführung des europaweiten Informationsaustausches und der alternativ erhobenen Quellensteuer auf Zinsen konnten sie nervös machen. Doch der Ton ist kontinuierlich rauer geworden. Die Zumwinkel-Durchsuchung im Frühstücksfernsehen, Steinbrücks Verbalattacken gegen die Schweiz, die massiv gesenkten Schwellenwerte für Freiheitsstrafen bei Steuerhinterziehung, der Fall des Bankkundengeheimnisses in Liechtenstein, das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, die aktuelle Neuverhandlung der Doppelbesteuerungs- und Auskunftsabkommen und jetzt schon wieder eine CD mit Daten aus der Schweiz - die Einschläge häufen sich. Jeder begleitet von einem massiven Medienecho, dem sich der Inhaber der fraglichen Konten kaum entziehen kann.

Gänzlich unbeachtet bleibt insoweit, dass die Steuerfahndung technisch wie personell kontinuierlich aufgestockt wurde und das Entdeckungsrisiko für Steuerunehrliche aller Einkommensschichten erheblich gestiegen ist. Naturgemäß bemerken dies die Wohlhabenden und Besserverdienenden zuerst, denn neue Ressourcen werden logischerweise zunächst auf die erfolgversprechendsten Quellen angesetzt.

Ausweg Selbstanzeige

Mitte letzten Jahres wartete man mit der Selbstanzeige eher noch ab, sprach man in der Schweiz und Liechtenstein doch häufig auch von der möglichen Steueramnestie in Deutschland. Die zwischen dem Vereinigten Königreich und Liechtenstein getroffenen Vereinbarungen mögen diesen Eindruck nahe gelegt haben. Danach besteht für britische Steuersünder bis Anfang März die Möglichkeit zur privilegierten Nachdeklaration verschwiegener Einkünfte, wenn sie einen Teil ihres Vermögens etwa auf Liechtensteiner Konten versteckt hatten. Denn in Zukunft wird Liechtenstein aufgrund der mit dem Vereinigten Königreich getroffenen Vereinbarungen hierfür kein geeigneter Ort mehr sein. Auch der Scudo Fiscale in Italien und andere Initiativen in anderen EU-Staaten mögen den Eindruck nahe gelegt haben, dass auch in Deutschland hierüber nachgedacht wurde, trotz der Steueramnestie aus den Jahren 2003 bis 2005, die nicht zu den erwarteten Rückflüssen führte. Allerdings lässt das Bundesfinanzministerium gegenwärtig wenig Raum für derartige Spekulationen, so dass die Selbstanzeige wieder an Bedeutung gewinnt.

Hinzu kommen die üblichen Auslöser für eine solche Entscheidung, etwa Erbschaften, Ehescheidungen und Konflikte zwischen Geschäftspartnern. Angesichts der Häufigkeit, mit der Selbstanzeigen gegenwärtig vorbereitet werden, verwundert es, dass dennoch immer wieder gravierende Fehler unterlaufen. Vermutlich wird dies auf den Umstand zurück zu führen sein, dass man eine Selbstanzeige in der Regel höchstens ein Mal im Leben abgibt. Und natürlich handelt es sich nicht um ein Thema, über das man sich beim Geschäftsessen oder auf dem Golfplatz freimütig austauschen möchte. Es fehlt daher, anders etwa als bei einer Scheidungsfrage, regelmäßig an verlässlichen Erfahrungsberichten.

Fachmann beauftragen

Dass eine Selbstanzeige auf eigene Faust hochriskant ist, versteht sich von selbst. Auch der langjährige Steuerberater des Vertrauens ist die falsche Ansprechperson, wenn es zunächst um die Frage geht, ob überhaupt eine Selbstanzeige erfolgen soll. Weiß der Steuerberater erst von den nicht deklarierten Vermögenswerten im Ausland, wird er regelmäßig das Mandat niederlegen müssen, wenn sein Mandant sich letztlich gegen eine Selbstanzeige entscheidet. Für die Auswertung der Bankunterlagen, die Berechnung des nachzuzahlenden Betrages und die Fertigung der Erklärung gegenüber dem Finanzamt braucht es Know-how eines Spezialisten, der sich durch rechtliche und steuerliche Detailkenntnis in den unterschiedlichsten Materien auszeichnet:

Strafrechtliches Know-how ist vonnöten, damit es nicht trotz Selbstanzeige zur Durchsuchung oder gar Verhaftung kommt und damit keine Vermögenswerte gepfändet werden. Waren die getätigten Vermögensanlagen komplexer Natur, sind Spezialkenntnisse in der Kapitalanlagebesteuerung von Bedeutung. Wurden Gelder über liechtensteinische Stiftungen angelegt, muss geprüft werden, wie diese Gestaltungen aus deutscher steuerlicher Sicht zu behandeln sind. Hierfür sind Kenntnisse des internationalen Steuerrechts erforderlich.

Entdeckung im Vorfeld vermeiden

Besonders bitter sind die Fälle, in denen die Selbstanzeige zwar vorbereitet wird, aber nicht mehr erfolgen kann, bevor der Steuerfahnder vor der Tür steht. Zwar wird man nie mit Sicherheit sagen können, ob die Steuerfahndung bereits gegen einen Steuerpflichtigen ermittelt, etwa aufgrund eines anonymen Hinweises. Zumindest sollte der Steuerpflichtige aber alle Risiken vermeiden, die er selbst beeinflussen kann.

Dazu gehört, dass er die Unterlagen weder selbst nach Deutschland bringen noch seine Bank um eine entsprechende Übersendung per Post, Fax oder E-Mail bitten sollte. Die beste Alternative ist wohl die Auswertung der Unterlagen vor Ort durch den beauftragten Spezialisten. Das Entdeckungsrisiko lässt sich weiter minimieren, wenn der Steuerpflichtige auch einen in der Schweiz ansässigen und entsprechend qualifizierten Spezialisten mit der Erstberatung beauftragt. Diese verfügen in der Regel über exzellente Kontakte zu den ortsansässigen Banken und besprechen die Zurverfügungstellung der Unterlagen mit diesen direkt im Auftrag ihrer Mandanten. Ab Abgabe der Selbstanzeige sollte dann eine Betreuung durch einen zur gleichen Kanzlei gehörenden, aber in Deutschland ansässigen Kollegen mit strafrechtlicher Expertise gewährleistet werden, der als Ansprechpartner für die Vertreter der Finanzverwaltung agiert.

Über Prof. Dr. Holzhauser & Partner - Rechtsanwälte GbR

Die Prof. Dr. Holzhauser & Partner - Rechtsanwälte GbR http://www.holzhauser-swiss.ch versteht sich bei voller Wahrung der besonderen Anforderungen, die an den Anwalt als Organ der Rechtspflege zu stellen sind, als Dienstleistungsunternehmen, dessen oberstes Ziel der Erfolg seiner Mandanten ist. Durch das umfassende Serviceangebot der H&P-Gruppe ist die Kanzlei in der Lage, Mandanten breitgefächerte und zugleich maßgeschneiderte Lösungen aus einer Hand anzubieten. Herausragende juristische Kompetenz, ständige Fortbildung und Qualifizierung sind selbstverständliche Voraussetzungen dieser Tätigkeit.

RA Prof. Dr. Jörg E. Wilhelm

RA Prof. Dr. Jörg E. Wilhelm ist als Rechtsanwalt und geschäftsführender Partner bei H&P Prof. Dr. Holzhauser & Partner, Standort Zürich, tätig. Wilhelm ist Professor für Wirtschaftsrecht am Fachbereich International Risk Management der SRH Hochschule Berlin und zugelassener Anwalt für Deutschland und die Schweiz.

(Ende)

Aussender: H&P Prof. Dr. Holzhauser & Partner
Ansprechpartner: Prof. Dr. iur. Jörg E. Wilhelm
Tel.: +41.44.201 1600
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

[ Quelle: http://pressetext.com/news/100218025/ ]
[ Fotos: http://pressetext.com/show_attach.mc?pte=100218025 ]

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 18. Februar 2010 um 13:50 Uhr
 

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