| Neue steuerliche Restriktionen bei Pensionszusagen |
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| Geschrieben von: Andreas Buttler, Geschäftsführer |
| Dienstag, den 09. Februar 2010 um 09:30 Uhr |
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München (pts/09.02.2010/09:30) - Pünktlich zum Beginn der fünften Jahreszeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 11.11.2009 zahlreichen Pensionszusagen mit Kapitalwahlrecht neuen Ärger beschert. Für die Betroffenen ist die Sache allerdings alles andere als lustig. Denn je nach Ausgestaltung des Kapitalwahlrechtes kann es auch dann zu einem sofortigen steuerlichen Zufluss bei Rentenbeginn führen, wenn sich der Arbeitnehmer für die lebenslängliche Rente entscheidet. Darauf weist die febs Consulting aus Grasbrunn bei München in ihrem neuesten Newsletter hin. Der Hintergrund ist folgender: Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Fälligkeit einer per Betriebsvereinbarung geregelten steuerpflichtigen Abfindungszahlung durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das folgende Jahr verschoben wurde. Die Finanzverwaltung sah diese Verschiebung als Missbrauch an und unterwarf die Abfindung sofort der vollen Besteuerung. In der Urteilsbegründung nahmen die Richter ausführlich zur Frage des steuerlichen Zuflusses Stellung. Nach Meinung der Richter hängt der Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses nicht allein von der Fälligkeit eines Anspruchs ab. Ein Zufluss liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die volle wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Anspruch erlangt hat. Hierfür genügt es auch, wenn der Arbeitnehmer ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers die Möglichkeit hat, den Leistungserfolg herbeizuführen. "Genau das gilt für zahlreiche Pensionszusagen und Unterstützungskassenversorgungen, die ein einseitiges Kapitalwahlrecht des Arbeitnehmers beinhalten", erläutert Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungshauses febs Consulting, und rät dringend, alle bestehenden Vereinbarungen zu prüfen. Denn andernfalls drohe eine sofortige Versteuerung des gesamten Kapitalbetrages bei Rentenbeginn auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer für die Rentenzahlung entscheidet. Verdeckte Einlage bei Verzicht auf Future Service Weiteres Ungemach bringt ein Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2009. Das Ministerium ist der Meinung, dass jede gesellschaftsrechtlich veranlasste Reduzierung einer Pensionszusage als verdeckte Einlage lohnsteuerpflichtig ist. Nach Meinung der Finanzverwaltung ist eine Pensionszusage als einheitlicher Vermögensvorteil anzusehen, der nicht in einen erdienten und einen nicht erdienten Teil aufgespalten werden kann. "Damit wird die inzwischen gängige Praxis, lästige Pensionszusagen mit Hinweis auf H 40 KStR auf den erdienten Teil einzufrieren, wieder auf begründete Einzelfälle reduziert", meint febs-Chef Buttler und verweist auf die entsprechende Dienstleistung der febs. Zum Festpreis von 890 Euro liefert febs ein sogenanntes Reduzierungs-Gutachten mit ausführlichen Argumenten gegen die Annahme einer verdeckten Einlage, sofern es ausreichend Anhaltspunkte hierfür im Unternehmen gibt. Das Gutachten dient u. a. auch als Grundlage für eine verbindliche Anfrage beim zuständigen Finanzamt, die zukünftig wohl auf jeden Fall zu empfehlen ist. Aktueller Handlungsbedarf Die Experten der febs empfehlen eine sofortige Überprüfung aller Pensionszusagen und Unterstützungskassen, um neben der o. g. Zuflussproblematik auch alle anderen steuerlichen Risiken in bestehenden Zusagen aufzudecken und soweit möglich zu beseitigen. Notwendige Veränderungen an bestehenden Pensionszusagen sollten möglichst in 2010 vorgenommen werden. Denn ab 31.12.2010 greifen erstmals die neuen Bilanzierungsvorschriften des BilMoG für Pensionsrückstellungen, die ohnehin zu außerordentlichen Veränderungen der Rückstellungen führen werden. Weitere aktuelle Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechungen behandeln wir in den febs-Praxisseminaren http://www.febs-consulting.de/seminare Ihr Ansprechpartner (Ende)
Aussender: febs Consulting GmbH |
| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 09. Februar 2010 um 09:30 Uhr |
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